Allgemeine Geschäftsbedingungen der Lagerpiraten Freiraum 24/7 GmbH
- Allgemeines/ Willkommen an Deck
- Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden: AGB) regeln die Bedingungen, unter denen Du (im Folgenden: Mieter) bei uns (im Folgenden: Vermieter), bei uns, den Freiraum 24/7 Lagerpiraten GmbH, Krausenstraße 13 a, 30171 Hannover, eingetragen im Amtsregister Hannover – Registergericht – unter der HRB 227656, Lagerräume und -flächen (im Folgenden: Lagerbox) in dem Gebäude Krausenstraße 13 a, 30171 Hannover (im Folgenden: Gebäude) anmietest. Es gelten ausschließlich diese AGB. Anderweitige Vereinbarungen und AGBs werden nicht akzeptiert.
- Die Lagerbox darf ausschließlich zur Einlagerung von Gegenständen unter Berücksichtigung in Ziffer II definierten Regelungen genutzt werden. Der Mieter ist in jedem Fall verpflichtet, dafür sorge zu tragen, dass durch ihn bzw. die von ihm eingebrachten Gegenstände keine Gefahren und/ oder Schäden für Rechtsgüter des Vermieters oder Dritter sowie keine Umweltschäden entstehen.
- Mietdauer, Mietpreis, die Lage der angemieteten Lagerbox sowie sonstige individuelle Vereinbarungen ergeben sich aus dem online zur Verfügung gestellten Bestellformular.
- Bei Überlassung der Lagerbox hat der Mieter das angemietete Abteil auf Verunreinigungen und Schäden zu kontrollieren und solche unverzüglich mitzuteilen. Mit Aufnahme der Einlagerung gilt die Lagerbox als abgenommen.
- Nutzungszweck, Ausschluss von Nutzungen
- Die Lagerbox darf ausschließlich für Lagerzwecke, also zur Einlagerung von Gegenständen gemäß diesen AGB genutzt werden. Die Nutzung zu Wohn-, Arbeits- oder anderen Zwecken und/oder zur Aufbewahrung von Tieren oder sonstigen Lebewesen jeglicher Art ist verboten.
- Im gesamten Gebäude ist das Rauchen, die Verwendung von offenem Licht oder Feuer streng verboten.
- Die Einlagerung, das Einbringen und/oder Verwendung in irgendeiner Form innerhalb des Gebäudes folgender Gegenstände sind ausdrücklich untersagt:
- Wertgegenstände (Gold, Bargeld, Sparbücher, Schmuck, Wertpapiere, etc.);
- gefährliche Gegenstände wie insbesondere leicht entflammbare Materialen (Gase, Farben, Benzin, Öl, Lösungsmittel, etc.), giftige oder ätzende Stoffe, Waffen, Munition, Sprengstoff und andere explosive Stoffe; Chemikalien, radioaktive Materialien, (biologische) Kampfstoffe, Giftmüll, Asbest, Akkumulatoren oder sonstige potentiell gefährliche Materialien sowie Behälter, in denen solche Gegenstände und Stoffe zuvor enthalten waren;
- jede Art von Lebewesen (tot, lebendig), sowie Teile von diesen mit Ausnahme von Leder, Fell, Wolle, o.ä.
- Lebensmittel und verderbliche Waren, sofern diese nicht in einer gegen einen Befall geschützten Verpackung geschützt sind und keine Schädlinge anziehen und diese auch im Verderbens Fall keine Gefahr für fremdes Eigentum darstellen;
- Gegenstände, die üblichen Temperatur- und Luftfeuchtigkeitsschwankungen nicht standhalten;
- Gegenstände und Materialien, welche durch störende Gerüche, Rauch, Lärm oder andere Emissionen den Anbieter oder Dritte beeinträchtigen können;
- Abfall und Abfallstoffe (wie etwa Sondermüll);
- tragbare und nicht tragbare Batterieladegeräte, Akkus, Powerbanks oder ähnliche tragbare Stromquellen;
- Gegenstände oder Stoffe, deren Besitz nach den gültigen Rechtsvorschriften nicht allgemein gestattet ist;
- Feuerwerkskörper, Waffen, Munition oder andere Sprengstoffe.
- Im Zweifel ist die Nutzung vorab mit uns abzustimmen und eine schriftliche Bestätigung einzuholen.
- Der Mieter ist verpflichtet, alle auf ihn und/oder seine eingelagerten Gegenstände anwendbaren umweltbezogenen Gesetze, Vorschriften, behördliche Anordnungen sowie den Standort betreffenden Genehmigungen einzuhalten und zu befolgen.
- Bei der Einlagerung von Gegenständen, die eingebaute Batterien und/oder Akkus enthalten (beispielsweise Laptops, Tablets, Kinderspielzeug, E-Scooter, E-Bikes, oder ähnliches) muss der Mieter Folgendes sicherstellen
- Die Gegenstände dürfen keine sichtbaren physischen Mängel aufweisen.
- Die Gegenstände dürfen nicht gestapelt werden und müssen so gelagert werden, dass Luft zirkulieren kann.
- Alle Batterien müssen mit der niedrigsten möglichen Ladung gelagert werden.
- Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass die von ihm eingelagerten Gegenstände sicher und ordnungsgemäß verpackt oder abgefüllt sind und sich nicht in einem Zustand befinden, der zu Schäden an der Lagerbox, dem Gebäude oder sonstigem Eigentum des Vermieters und der anderen Mieter führen kann. Ihm ist bekannt, dass die Räumlichkeiten nicht klimatisiert und im Winter nur frostsicher beheizt werden. Gegebenenfalls hat der Mieter vor bzw. bei Einlagerung entsprechende Vorkehrungen zu treffen.
- Der Vermieter ist berechtigt, dem Mieter die Einlagerung von Gütern zu untersagen oder den Mieter zur Räumung des Mietobjektes aufzufordern, wenn die Sicherheit von Personen, die Sicherheit des Mietobjektes oder darin eingelagerter sonstiger Güter oder die Sicherheit eines anderen Lagerraumes oder dessen Inhalt durch die Einlagerung oder fortgesetzte Einlagerung der betreffenden Güter gefährdet ist.
- Lüftungsanlagen dürfen nicht verschlossen oder zugestellt werden.
- Es ist nicht gestattet, dekorative Veränderungen, bauliche Arbeiten, Befestigungen an Boden, Wänden oder Decken oder sonstige Eingriffe wie Bohrungen u.ä. an der Substanz und/oder den Wand-, Tür- und Deckenelementen vorzunehmen.
- Dem Mieter ist es untersagt ohne vorherige Zustimmung des Vermieters in Textorm elektronische Geräte an im Gebäude und/oder den Lagerboxen vorhandene Stromquellen anzuschließen. Vorhandene elektrische Leitungen dürfen nicht angezapft oder verändert werden.
- Zugangsberechtigung und Sicherung der Lagerbox
- Der Mieter kann das Gebäude jederzeit betreten und zu den vertraglichen Zwecken nutzen. Die Be- und Entladung von Fahrzeugen auf dem Hof vor dem Gebäude ist nur zwischen 8 und 20 Uhr erlaubt. Wir behalten uns ausdrücklich vor, diese Regelung jederzeit auch kurzfristig zu ändern, sollten wir hierzu von Behörden oder Nachbarn aufgefordert werden oder wir aus anderen Gründen nach freiem Ermessen entscheiden, dass dies im Sinne eines reibungslosen Ablaufs und einer wirtschaftlichen Arbeitsweise sinnvoll ist. In diesem Fall werden wir das dem Mieter per E-Mail sowie über Aushänge in dem Gebäude kommunizieren. Ein Recht auf Beibehaltung der Zugangs- sowie Be- und Entladezeiten besteht nicht.
- Das Gebäude ist mit einer codegesicherten elektronischen Zugangssperren versehen. Der Mieter erhält zu Mietbeginn einen Zugangscode, mit dem er jederzeit das Gebäude betreten darf. Der Code wird nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit deaktiviert, so dass kein Zugang mehr besteht.
- Die Lagerbox wird unverschlossen vermietet. Der Mieter ist berechtigt und verpflichtet, während der Mietzeit diese mit einem eigenen Schloss an der dafür vorhandenen Riegeleinrichtung zu sichern. Dies hat mit einem Vorhängeschloss mit einer maximalen Bügelstärke von 7,5mm (vergleichbar mit einem CB 50 Schloss) zu erfolgen. Der Mieter ist allein für den ordnungsgemäßen Verschluss des Mietobjektes und Aufbewahrung der Schlüssel verantwortlich. Das Anbringen eines zweiten Schlosses bzw. die Nutzung beider Verriegelungsmöglichkeiten ist nicht gestattet. Wir sind nicht verpflichtet, ein nicht verschlossenes Abteil zu verschließen.
- Erwirbt der Mieter von uns ein Schloss zur Sicherung der Lagerbox, hat dies keinen Einfluss auf die ihm weiterhin obliegende Sicherungspflicht nach diesen AGB. Insbesondere übernehmen wir keine über die gesetzlichen Gewährleistungen hinausgehenden Garantien oder Zusicherungen in Bezug auf Funktionalität, Sicherungseigenschaften oder sonstige Geeignetheit des Schlosses.
- Wir behalten uns vor, die Benutzung des Gebäudes sowie einzelner Lagerboxen insbesondere aus Sicherheitsgründen, aber auch bei Änderungen der Verteilung von Lagerboxen anders zu organisieren (Einbau von Sicherungstüren, Differenzierung nach Zugangszeiten, Umbau von Lagerboxen etc.). Der Mieter erklärt bereits jetzt sein Einverständnis damit, dass er mit einer Umorganisation der Zugangsmöglichkeiten einverstanden ist und dass ihm für einen solchen Fall ein anderes Mietobjekt zugewiesen werden kann, wenn dies erforderlich ist, um die Funktionalität und Auslastung zu erhalten und/ oder zu erhöhen oder dies aufgrund Umbauten, Reparaturen, behördlichen Anweisungen oder sonstigen wichtigen Gründen notwendig ist. In diesem Fall werden wir den Mieter auffordern, innerhalb von 14 Tagen die Lagerbox zu räumen und die eingelagerten Gegenstände in die neu zugewiesene Lagerbox zu verbringen. Das neue Mietobjekt muss nach Art, Umfang und Miete vergleichbar zu sein. Der Mieter ist verpflichtet, den erforderlichen Umzug zu ermöglichen und soweit erforderlich daran mitzuwirken. Etwaige Kosten tragen wir, soweit diese vorab abgestimmt sind. Die Verbringung erfolgt im Fall der nicht fristgerechten Öffnung durch den Mieter auf dessen Risiko und Kosten. Bei Gefahr in Verzug sind wir dazu ohne vorherige Aufforderung des Mieters berechtigt.
- Betreten der Lagerbox durch den Vermieter
- Wir sind verpflichtet, unter anderem die Sicherheit und Unversehrtheit unserer Mieter sowie der eingebrachten Gegenstände zu gewährleisten. In Fällen von Gefahr im Verzug sind wir daher berechtigt, zur Gewährleistung der Sicherheit von Mietern, der von den Mietern eingebrachten Gegenstände sowie unserer Mitarbeiter die Lagerbox des Mieters zu öffnen, zu betreten sowie auch entsprechende Maßnahmen zu treffen, um Schaden an Leib und Leben und/oder Hab und Gut abzuwenden. Zu solchen Maßnahmen zählen beispielsweise Löscharbeiten, hygienepolizeiliche Maßnahmen, Sicherstellung von illegalen Gütern oder Gefahrengütern (wie Waffen, Munition, Sprengstoff und andere explosive Stoffe, Chemikalien, radioaktive Materialien, biologische Kampfstoffe, Giftmüll, Asbest oder sonstige potenziell Leib und Leben oder Hab und Gut gefährdende Materialien, Abfallstoffe, Sondermüll) durch zertifizierte(s) Personal, Unternehmen oder Behörden.
- In folgenden Fällen wird dem Anbieter das Recht eingeräumt, die Lagerbox ohne vorherige Ankündigung zu öffnen:
- wenn ein konkreter Verdacht der Lagerung von Gütern, die gegen Ziffer II (3) dieser AGB verstoßen, besteht und nur dann, wenn ein unmanipulierter Zustand sonst nicht zu dokumentieren wäre;
- wenn ein konkreter Verdacht der Verwendung des Lagerabteils zu anderen Zwecken als zum vertraglich vereinbarten Gebrauch besteht und nur dann, wenn ein unmanipulierter Zustand sonst nicht zu dokumentieren wäre;
- im Falle der Aufforderung zur Öffnung durch Polizei, Feuerwehr oder jede andere dazu autorisierte Behörde.
- in Fällen, in jenen keine akute oder unmittelbar bevorstehende Gefährdung besteht, es dennoch erforderlich ist, aufgrund der Umstände (beispielsweise zur Durchführung von dringenden Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten am Haus oder an benachbarten Lagerabteilen oder auf Grund behördlicher / gesetzlicher Auflagen), das Lagerabteil zu öffnen und zu betreten, wird der Anbieter den Kunden mindestens sieben Werktage vor der beabsichtigten Öffnung und Betretung des Lagerabteils informieren. Dem Kunden wird dabei das Recht eingeräumt, vor Ort zu sein und der Anbieter wird bestrebt sein, eine für den Kunden zumutbare Terminvereinbarung zu ermöglichen.
- Haftungsausschluss, Versicherungspflicht
- Die Lagerbox befindet sich bei Vertragsbeginn in einwandfreiem und sauberem Zustand befindet. Sollte der Mieter beim Bezug der Lagerbox Beschädigungen, Mängel oder Verunreinigungen feststellen, so sind diese umgehend zu in Textform melden und falls möglich zu dokumentieren. Gleiches gilt, wenn solche während des laufenden Vertragsverhältnis auftreten.
- Wir sichern zu, dass die Lagerbox grundsätzlich zu Verwahrungszwecken gemäß den Bestimmungen und Einschränkungen des Vertrags geeignet ist. Eine darüberhinausgehende bestimmte Nutzbarkeit oder Beschaffenheit wird ausdrücklich nicht zugesichert.
- Der Mieter haftet dafür, dass die eingelagerten Gegenstände zur Einlagerung gemäß diesen AGB geeignet sind.
- Der Mieter ist verpflichtet, die Gegenstände für die Dauer der Einlagerung in Höhe des maximalen Wiederbeschaffungswertes (wie neu) zu versichern. Die Versicherung ist vor erstmaliger Einlagerung der Gegenstände abzuschließen und während der Dauer der Einlagerung aufrecht zu erhalten. Die Versicherung hat den Verlust und die Beschädigung der Gegenstände durch die folgenden Ereignisse zu umfassen
- Diebstahl oder vorsätzliche Beschädigungen durch Dritte;
- Blitzschlag, Erdbeben, Sturm, Überschwemmung, Bodensenkung oder vergleichbare Naturereignisse;
- Explosion, Brand, Wasseraustritt;
- Aufruhr oder innere Unruhen;
- Zusammenprall mit Fahrzeugen oder Flugzeugen;
- Schädlingsbefall;
- Einsturz oder teilweiser Einsturz von Gebäuden.
Der Mieter wird dem Vermieter auf erstmalige Anfrage einen Nachweis über den abgeschlossenen Versicherungsschutz vorzulegen., wobei die Einsichtnahme kein Anerkenntnis oder Bestätigung eines ausreichenden Versicherungsschutzes bedeutet. Eine Unterversicherung führt nicht zu einer Haftung des Vermieters. Wir schließen keine Versicherung für die von dem Mieter eingelagerten Gegenständen ab.
- Wir haften nicht für Beschädigung, Verlust oder Diebstahl an den eingelagerten Gegenstände sowie für Sachschäden, auch wenn sie durch Dritte verursacht werden, es sei denn, der Schaden wurde durch uns, unsere Mitarbeiter oder unsere Beauftragten vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht. Vorstehende Haftungsausschlüsse gelten nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder sonst zwingend gehaftet wird.
- Wir haften nicht für etwaige Zugangshindernisse zum Gebäude oder der Lagerbox, sofern wir dieses Hindernis nicht zu vertretenden haben (z.B. Straßenbauarbeiten, Beschädigungen oder technische Mängel der Zufahrtstore oder Zugangstüren, insbesondere wenn diese durch Dritte und/ oder andere Mieter verursacht wurden).
- Vermieterpfandrecht
- Zur Sicherung der Forderungen aus dem Mietverhältnis sind wir im Falle von Zahlungsrückständen im Rahmen des Vermieterpfandrechts (§ 562 BGB) berechtigt, die in der Lagerbox des Mieters befindlichen Gegenstände zu pfänden und zu verwerten, auch wenn die Einlagerung nur vorübergehend erfolgt ist.
- Kommt der Mieter mit der Zahlung der Miete oder sonstigen Forderungen mehr als zwei Monate in Verzug, können wir unser Vermieterpfandrecht an den vom Mieter eingelagerten Gegenständen geltend machen. Soweit es zur Deckung dieser Forderungen erforderlich ist, steht uns dieses Recht bereits während des Mietverhältnisses zu.
- Wenn wir von dem Vermieterpfandrecht Gebrauch machen, ist der Mieter verpflichtet, uns Auskunft über die eingelagerten, in seinem Eigentum befindlichen Lagergegenstände zu geben. Unabhängig davon sind wir berechtigt, uns Zugang zu der Lagerbox zu veschaffen und die gepfändeten Gegenstände gegen unberechtigte Entwendung zu sichern, insbesondere diese an einen anderen Ort zu verschaffen oder die Lagerbox zu verschließen, soweit keine nicht gepfändeten Gegenstände dort verblieben sind.
- Wir sind weiter berechtigt, nach vorheriger Verkaufsandrohung und angemessener Fristsetzung die eingelagerten Gegenstände nach seiner Wahl im Wege des freihändigen Verkaufs oder der öffentlichen Versteigerung zum Ausgleich seiner Forderung nach eigenem Ermessen zu verwerten.
- Mietdauer
- Der Mietvertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen, sofern im Mietvertrag keine befristete Laufzeit vereinbart wurde.
- Der Vertrag kann von beiden Parteien unter Einhaltung der vertraglich vereinbarten Kündigungsfristen gekündigt werden. Die Kündigung ist in Textform an die angegebene E-Mailadresse möglich und wirksam. Unsere E-Mailadresse ist: info@lagerpiraten.de
- Eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, – wenn sich der Mieter mit einem Betrag in Höhe von zwei Monatsmieten in Verzug befindet, oder wenn der Mieter trotz vorheriger Abmahnung gegen diese vorstehenden Nutzungs- und Zahlungsregelungen verstößt.
- Nach Beendigung des Mietverhältnisses ist der Mieter verpflichtet, die Lagerbox in geräumtem, sauberem und unbeschädigtem Zustand zurückzugeben. In der Lagerbox verbliebene Gegenstände dürfen wir nach einmaliger Fristsetzung von 14 Tagen nach freiem Ermessen verwerten oder auf Kosten des Mieters entsorgen.
- Mietzins und Kaution
- Die Höhe des vereinabrten Mietzinses ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot. Sämtliche genannten Preise sind Bruttopreise inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer in Höhe von derzeit 19%, soweit nicht individualvertraglich etwas anderes vereinbart ist.
- Die zu leistende Kaution dient der Sicherung aller Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit dem bestehenden Mietvertrag. Wir sind nicht verpflichtet, diese gewinnbringend anzulegen. Solange die Kaution nicht geleistet ist, erhält der Mieter keinen Zugang zum Mietobjekt.
Sind wir gezwungen, die Kaution während des laufenden Mietverhältnisses in Anspruch zu nehmen, ist der Mieter verpflichtet, die Kaution unverzüglich wieder aufzufüllen.
- Bei Beendigung des Mietverhältnisses werden wir die Kaution nach ordnungsgemäßer Räumung und Übergabe der Lagerbox innerhalb von 3 Monaten nach Auszug und Räumung zurückzuüberweisen.
- Sonstige Pflichten des Mieters
- Der Mieter ist verpflichtet, jede Änderung der Anschrift oder der Kontaktdaten unverzüglich mitzuteilen. Für eine reibungslose Kommunikation, werden auch vertragliche Informationen und Dokumente ausschließlich digital versendet bzw. kommuniziert.
- Mehrere Personen als Mieter haften für alle Verpflichtungen aus diesem Vertrag als Gesamtschuldner. Wurde das Mietverhältnis mit mehreren Mietern geschlossen, bevollmächtigen sich diese unter dem Vorbehalt des schriftlichen Widerrufs gegenseitig zur Entgegennahme von Erklärung des Vermieters. Dies betrifft insbesondere die Kündigungsklärung des Vermieters.
- Eine Untervermietung oder Überlassung an Dritte ist grundsätzlich ausgeschlossen. In Ausnahmefällen nach schriftlicher Anfrage nur mit unserer Zustimmung in Textform möglich.
- Schlussbestimmungen
- Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen worden. Änderungen und Ergänzungen zu diesem Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform, soweit nicht in diesem Vertrag etwas anderes bestimmt ist.
- Eine Übertragung oder Verpfändung von Rechten aus dem Mietvertrag ohne Zustimmung des Vermieters ist nicht möglich.
- Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht.
- Der Vermieter erhebt und verarbeitet personenbezogene Daten des Mieters ausschließlich zum Zweck der Vertragsdurchführung und unter Beachtung der geltenden Datenschutzbestimmungen. Siehe hierzu unsere DATENSCHUTZBESTIMMUNGEN.
Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.